Cum-Ex-Architekt Hanno Berger will vor Bundesgerichtshof

Nach seiner Verurteilung zu einer achtjährigen Haftstrafe will der Cum-Ex-Architekt Hanno Berger vor den Bundesgerichtshof ziehen. Der 72-Jährige habe erklärt, dass er in Revision gehen werde, teilte das Bonner Landgericht am Mittwochmorgen auf Anfrage mit. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils habe er einen Monat Zeit, die Revision zu begründen.
Hanno Berger steht vor der Urteilsverkündung im Gerichtssaal. © Oliver Berg/dpa

In der vergangenen Woche hatte das Landgericht Berger wegen besonders schwerer Steuerhinterziehung in drei Fällen im Zeitraum von 2007 bis 2011 zu der Haftstrafe verurteilt. Den Steuerschaden dieser drei Fälle bezifferte das Gericht auf 276 Millionen Euro. Berger bekam davon 13,7 Millionen Euro, die er zurückzahlen muss.

Der heute 72-Jährige war eine treibende Kraft bei den Aktiendeals, bei denen Finanzakteure ein Verwirrspiel rund um den Dividendenstichtag inszenierten und der Fiskus nicht gezahlte Steuern erstattete. Der Steueranwalt Berger beriet Banken und vermittelte Investoren, um mit ihrem Kapital hohe Kredite zu bekommen und dann viel Geld in die Cum-Ex-Deals investieren zu können. Vor dem Wiesbadener Landgericht läuft gegen Berger im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal ein weiteres Verfahren.

Bei der Urteilsverkündung in Bonn hatte der Vorsitzende Richter Roland Zickler gesagt, dass der Angeklagte über einen Verzicht auf Rechtsmittel nachdenken könnte. Grundsätzlich könnte ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren auch Folgen für das andere anhängige Verfahren haben. Der Paragraf 154 der Strafprozessordnung sieht vor, dass von der Verfolgung einer Tat abgesehen werden kann, wenn die Strafe neben einer bereits rechtskräftigen Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Diese Beurteilung wäre Aufgabe von Wiesbaden, für das Bonner Landgericht ist das Verfahren abgeschlossen.

Bergers Anwalt Richard Beyer hatte nach dem Bonner Urteil gesagt, dass das Urteil in Relation zu den Feststellungen des Gerichts ein Schuldspruch sei, «den man durchaus als schuld- und strafangemessen betrachten muss».

© dpa
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