Es geht laut Bundesarbeitsgericht um die Frage, ob das Krankenhaus die Jobbewerberin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen durfte, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Letztlich müsse geklärt werden, ob es sich um einen Fall von Ungleichbehandlung wegen der Religion handele.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Krankenhaus von bereits angestellten Arbeitnehmern keine Mitgliedschaft in der katholischen Kirche verlange. Das Krankenhaus beschäftigt laut BAG konfessionslose Mitarbeiterinnen, die nicht zuvor katholisch waren, auch als Hebammen. Die Beklagte ist nach Gerichtsangaben dem Deutschen Caritasverband angeschlossen und betreibt unter anderem ein Krankenhaus in Dortmund.
Die Vorinstanzen in NRW haben unterschiedlich entschieden: Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt, das Landesarbeitsgericht Hamm wies sie ab.
Arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Kirchenmitgliedschaften spielen beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt immer wieder eine Rolle. In einem Urteil 2019 zu einem katholischen Chefarzt, der wegen einer zweiten Heirat seinen Job verlieren sollte, rüttelten die höchsten deutschen Arbeitsrichter unter Verweis auf europäisches Recht am Sonderstatus von Kirchen als Arbeitgeber. Dabei ging es um Loyalitätspflichten.