Wettbürosteuer kassiert: Unzulässige Doppelbesteuerung

Städte dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig keine Wettbürosteuer erheben. Die zusätzliche Einnahme für die kommunalen Haushalte sei nicht zulässig, heißt es in der Mitteilung des Gerichts - weil sie der durch Bundesrecht geregelten Steuern für Renn- und Sportwetten gleichartig seien.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. © Jan Woitas/dpa

Diese spezielle Bundessteuer schließe eine Erhebung durch die Kommunen für denselben Steuergegenstand aus, argumentierte das Gericht. Es kippte damit eine Entscheidung des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster (Az.: BVerwG 9 C 2.22, Urteil vom 20.9.2022).

In der Vorinstanz hatte das NRW-OVG die Sicht der Kommunen noch gestärkt. Mehrere Städte, darunter Dortmund, hatten in Nordrhein-Westfalen eine Wettbürosteuer kassiert. Zahlen mussten Anbieter, bei denen neben der Annahme von Wettscheinen auch Sport- und Pferdewetten auf Bildschirmen mitverfolgt werden können.

Bundesweit gab es zahlreiche vergleichbare Verfahren an den Verwaltungsgerichten. Die Wettbürobetreiber halten die Abgabe für eine Doppelbesteuerung, weil sie bereits Steuern für ihre Umsätze abführen.

In dieser Sicht wurden sie jetzt durch die Entscheidung aus Leipzig bestätigt. Das OVG in Münster hatte Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, damit es zu einer bundesweit einheitlichen Regelung kommt.

© dpa
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