Sowohl die Umweltverträglichkeitsprüfung als auch die Regeln bei der Bekanntmachung der Planung seien nicht zu beanstanden. Auch seien Vorschriften zum Schutz der Kläger nicht missachtet worden, heißt es in der Urteilsbegründung.
«Das Planvorhaben führt nicht zu für sie unzumutbaren Lärm- oder Luftschadstoffimmissionen. Das der Planfeststellung zugrundeliegende Verkehrsgutachten erweist sich in Bezug auf den vorhabenbedingten Straßenverkehr und dessen weiteren Auswirkungen als hinreichend aussagekräftig und tragfähig», teilte das OVG mit.