Dabei geht es um die Einstufung des sogenannten AfD-Flügels als Verdachtsfall und als gesichert extremistische Bestrebung (Az.: 5 A 1216/22) sowie die Einstufung der Jungen Alternative als Verdachtsfall (Az.: 5 A 1217/22) und der Einstufung der AfD als Verdachtsfall (Az.: 5 A 1218/22).
Zuvor wird sich das OVG nach eigener Auskunft mit dem am 11. Juli 2023 gestellten Antrag der AfD auf einstweiligen Rechtsschutz befassen (Az.: 5 B 757/22). Hier geht es um dem Verfassungsschutzbericht 2022. Das BfV soll bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet werden, es zu unterlassen, «die AfD als Verdachtsfall einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen oder zu führen und dies öffentlich bekannt zu geben, sowie es zu unterlassen, die AfD als gesichert extremistische Bewegung einzustufen und dies öffentlich bekannt zu geben.»
Die AfD hatte im Sommer 2022 gegen drei Urteile des Kölner Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt, die im März 2022 zugunsten des Verfassungsschutzes ergangen waren. Darüber muss jetzt das OVG in Münster entscheiden.