Die Kammer bezog sich in ihrem Urteil auf diesen ersten Beschluss des Gerichts, das in einem sogenannten Eilrechtsverfahren Mitte August die Abberufung Kinds als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH durch den Stammverein als nichtig angesehen hat. Das OLG teilte mit, dass eine abschließende Entscheidung zum Hauptsacheverfahren - also der mündlichen Verhandlung - noch ausstehe. Diese wurde im Oktober am Landgericht verhandelt und darin wurde der Beschluss des ersten Verfahrens bestätigt.
Die Führung des Stammvereins hatte Kind im Juli überraschend als Geschäftsführer abberufen. Hintergrund des Konflikts sind mehrere Unstimmigkeiten zwischen beiden Seiten. Der Stammverein sieht sein Weisungsrecht eingeschränkt. Kind verweist darauf, dass ihn laut Satzung nur der Aufsichtsrat der Management GmbH, der mit je zwei Vertretern der Kapital- und Vereinsseite besetzt ist, abberufen dürfe.
Der Streit muss im Kontext einer komplizierten Struktur innerhalb des Vereins gesehen werden: Kind ist Mehrheitsgesellschafter der Hannover 96 Sales&Service GmbH&Co. KG, der die Profifußball-KGaA zu 100 Prozent gehört. Da die 50+1-Regel in Deutschland jedoch vorschreibt, dass der Stammverein immer die Stimmenmehrheit in einer ausgegliederten Kapitalgesellschaft besitzen muss, werden die Geschäftsführer der KGaA von der Hannover 96 Management GmbH bestimmt. Sie gehört zu 100 Prozent dem Stammverein.