Als die niedersächsischen Schulen nach dem Lockdown wieder öffneten, aber noch Masken- und Abstandspflicht galten, schickten die Eltern einer Familie ihre Kinder nicht wieder in den Unterricht. Die Kinder zwischen 12 und 17 Jahren wollten wegen der Masken- und Abstandspflicht nicht mehr zur Schule gehen und zu Hause ihren eigenen Interessen nachgehen, schilderte das OLG die Argumentation der Familie. Die Eltern vertraten die Auffassung, die Kinder sollten sich selbst entdecken können und selbstbestimmt lernen.
Das Amtsgericht Osnabrück entzog darauf den Eltern einen Teil des Sorgerechts, das Recht auf Regelung schulischer Angelegenheiten. Die Eltern legten Beschwerde zum OLG ein.
Ein staatliches Eingreifen sei gerechtfertigt, da durch die Schulverweigerung das Kindeswohl gefährdet sei, verkündete das OLG vorab (Az. 11 UF 206/22). In Deutschland gelte grundsätzlich eine Schulpflicht für alle Kinder. Damit gehe eine Pflicht der Eltern einher, für den Schulbesuch zu sorgen.