Zum Mindestinhalt einer Klageschrift gehöre die Nennung des Vor- und Zunamens der Klägerin, teilte das Gericht mit. Darüber hinaus sei auch die Angabe des Wohnortes - außerhalb einer Justizvollzugsanstalt - erforderlich. Ein etwaiges privates Interesse der Klägerin, ihre Identität nicht preiszugeben, stelle kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse dar, erläuterte das Verwaltungsgericht.
Die Frau, deren Identität unbekannt ist und die allgemein «Ella» genannt wird, sitzt in Untersuchungshaft. Gegen sie läuft ein Strafprozess. Die Umweltaktivistin soll im Herbst 2020 bei der Räumung des Protestcamps im Dannenröder Forst einen Polizisten mehrfach ins Gesicht und einmal gegen den Kopf getreten sowie einem weiteren Beamten ihr Knie ins Gesicht gestoßen haben.