Keine Zwangshaft wegen nicht zurückgeschnittener Äste

Ein Grundstückseigentümer, der seiner Verpflichtung zum Rückschnitt überhängender Äste und Zweige nicht nachgekommen ist, muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen nicht mit einer Ersatzzwangshaft rechnen. Wie das Gericht am Donnerstag mitteilte, wurde ein entsprechender Antrag einer Gemeinde im Vogelsbergkreis abgelehnt.
Blick auf die Justitia über dem Eingang eines Landgerichts. © Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild

Laut Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde seien überhängende Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern über Gehwegen bis zu einer Höhe von 2,40 Metern und über der Fahrbahn bis 4,50 Meter Höhe zu entfernen, erläuterte das Gericht. Im Sommer 2021 habe die Gemeinde festgestellt, dass der Mann sich daran nicht hielt, und setzte zunächst mehrfach Zwangsgelder an. Trotzdem wurde der Mann nicht tätig, so dass die Gemeinde schließlich die Arbeiten selbst auf Kosten des Mannes ausführte. Der Mann beglich jedoch weder diese Kosten noch die Zwangsgelder, so dass eine Summe von mehr als 2000 Euro zusammenkam. Die Gemeinde beantragte daher beim Verwaltungsgericht Gießen die Anordnung von Ersatzzwangshaft, auch um den Einwohner künftig zur Erfüllung seiner Pflichten zu bewegen.

Das Gericht wertete jedoch den Eingriff in die Freiheit der Person zur Durchsetzung einer Verpflichtung, die bereits von der Gemeinde selbst vorgenommen worden sei, als nicht verhältnismäßig. Auch eine Anordnung der Ersatzzwangshaft «auf Vorrat», also um künftige Verpflichtungen durchzusetzen, sei aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zulässig. Die Entscheidung (Beschluss vom 25. Januar 2023, Az.: 4 L 2623/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

© dpa
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