Streit um Werbung von Penis-OP-Zentrum

Vom Begriff «Zentrum» in der Medizin können Patienten nicht auf eine bestimmte Größe schließen. Auch eine Gemeinschaftspraxis aus nur zwei Ärzten könne ein «Zentrum für ästhetische plastische Chirurgie» sein, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Die Bezeichnung sei nicht irreführend und unlauter. Der Gesetzgeber gebe für Medizinische Versorgungszentren keine Mindestgröße vor, so das Gericht.
Arzt
Die Spinde von medizinischem Personal sind mit Vorhängeschlössern verschlossen. © Friso Gentsch/dpa/Illustration

Die Streit war um ein «Zentrum» für plastische Chirurgie in Darmstadt entbrannt, die von zwei Fachärzten betrieben wird. Der Kläger hielt diese Bezeichnung für irreführend. Das Landgericht hatte daraufhin den Ärzten in einem Eilverfahren untersagt, «Dienstleistungen eines plastischen Chirurgen, insbesondere Penisoperationen, unter diesem Namen zu bewerben oder anzubieten». Die Ärzte legten gegen diese Entscheidung Berufung ein und hatten damit nun vor dem OLG Erfolg. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

© dpa
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