Aus Sicht der Verteidigung konnte die Rüsselsheimerin wegen der durchgebrochenen Identitätsstörung ihr Kind nicht versorgen. Die Staatsanwaltschaft sieht hingegen Hinweise, dass die Mutter nicht die ganze Zeit von der Störung beherrscht war.
Im zweiten Gutachten soll geklärt werden, wie stark die Identitätsstörung die Mutter daran gehindert hat, ihren Sohn zu versorgen.