Im konkreten Fall hatte der Jurist im Jahr 2020 eine einstweilige Verfügung gegen die Klägerin aus Wiesbaden erstritten und anschließend darüber online in einem Anwalts-Blog berichtet. Diese Verfügung war jedoch später auf einen Widerspruch der Klägerin hin rechtskräftig aufgehoben worden, wie das OLG am Donnerstag mitteilte.
Den Angaben nach blieb der Bericht im Internet trotz der neuen Entwicklungen unverändert, woraufhin sich die Klägerin an das Landgericht wendete, das ihrem Unterlassungsbegehren stattgab. Der Anwalt legte daraufhin wiederum Berufung ein - mit Erfolg. «Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten», entschied jetzt das Oberlandesgericht.
Unter anderem argumentierten die Richter, dass - anders als in der Presse - der geringere Verbreitungsgrad des Blogbeitrags auch zu einer geringeren Beeinträchtigung der Klägerin führe. Zudem sei dem Beklagten grundsätzlich ein anerkennenswertes Interesse zuzusprechen, darüber zu informieren, dass ein Gericht zunächst zu Gunsten seines Mandanten entschieden habe. «Eine Löschung der angegriffenen Äußerungen wäre mithin ein zu starker Eingriff in die Berufs- und Meinungsfreiheit des Beklagten.»
Ausreichend und verhältnismäßig wäre hier ein Nachtrag über den Fortgang des Verfahrens, hieß es. Darauf hätte die Klägerin auch einen Anspruch gehabt. Allerdings habe sie dies nicht verlangt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.