Die Grundlagen für mögliche Entschädigungen sind im Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Für einen Antrag muss eine Impfung nachgewiesen werden. Ebenso müssen der Behörde zufolge Gesundheitsschäden nachgewiesen werden, wofür Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte angefordert werden. Ein weiterer Faktor sei, dass die Probleme nicht nur vorübergehend, sondern mehr als sechs Monate aufgetreten und auf die Impfung zurückzuführen seien. «Es reicht für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, dass dieser nur möglich ist», heißt es beim Regierungspräsidium.
Für eine Entschädigung geltend gemacht würden Angstzustände, Sehstörungen, Hirninfarkt, Migräne, Herzmuskelentzündungen, Schwindel, kreisrunder Haarausfall, Diabetes, Allergien oder Tinnitus. Anerkannt würden aber überwiegend die Folgen von Herzmuskelentzündungen, Sinusvenenthrombosen oder das Guillain-Barré-Syndrom, eine seltene Nervenerkrankung, die im schlimmsten Fall zu einer Lähmung führen kann.