Mit seiner gedankenlosen Nutzung eines E-Scooters in erheblich alkoholisiertem Zustand habe der Mann eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt begangen und sich «damit grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen», erklärte das OLG. Dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist, sei unerheblich. Die Scooter seien Elektrokleinstfahrzeuge und damit auch Fahrzeuge, die den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften unterlägen.
Den Hinweis des Amtsgerichts, dass eine Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter andere Menschen nicht in gleichem Maße gefährde wie die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug, überzeugte das OLG nicht. Der Sturz eines Fußgängers oder Radfahrers infolge eines Zusammenstoßes mit einem E-Scooter könne «ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen» verursachen, erklärten sie. Ein Fahrfehler eines alkoholisierten Scooter-Fahrers könne zudem stärker motorisierte Verkehrsteilnehmer zum Ausweichen zwingen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis solle nicht nur verhindern, dass der Täter weiterhin betrunken Kraftfahrzeuge fahre. Bezweckt werde vielmehr ganz allgemein der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs, befanden die Richter. Das Amtsgericht muss den Fall nun neu verhandeln. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.