Bewährungsstrafe wegen Bestechlichkeit und Einschleusens

Das Landgericht Flensburg hat einen Beamten der Ausländer- und Einbürgerungsbehörde des Kreises Nordfriesland wegen Bestechlichkeit und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Große Strafkammer verurteilte den 55 Jahre alten Mann am Mittwoch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, wie ein Sprecher des Gerichts sagte. Angeklagt waren 14 Taten, verurteilt wurde er in sechs Fällen wegen Bestechlichkeit und in drei Fällen wegen Einschleusens. Der Mann hatte Unterlagen gegen Geld manipuliert, um Ausländern Aufenthaltserlaubnisse zu verschaffen.
Aussenansicht des Gerichts mit Landgericht und Amtsgericht in Flensburg. © Christian Charisius/dpa/Archivbild

Dem Urteil war ein Verständigungsgespräch vorausgegangen. Dem Angeklagten sei bei einem Geständnis eine Freiheitsstrafe von 18 bis 24 Monaten in Aussicht gestellt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wird. Zusätzlich ordnete das Gericht die Einziehung von 12.000 Euro an. Das ist die Summe, die der Angeklagte nach eigenen Angaben in den sechs Fällen der Bestechung erhalten hatte. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern sei nur in drei der sechs Fälle erfolgt, weil es diesen Straftatbestand erst seit 2007 gebe, sagte der Sprecher. Die Taten seien im Zeitraum von August 2005 bis November 2007 erfolgt.

Die Kammer habe das Geständnis strafmildernd gewertet, weil dadurch eine lange Beweisaufnahme erspart worden sei. Auch die überlange Verfahrensdauer berücksichtigte die Kammer. Sollte die Bewährung innerhalb der zweijährigen Frist widerrufen werden, würden aus diesem Grund zehn Monate der Freiheitsstrafe als bereits verbüßt gelten. Außerdem habe das Gericht berücksichtigt, dass der 55-Jährige mit dem Urteil sein Gehalt und seinen Anspruch auf Ruhegehalt verliere. Beamte, die rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden, bei Bestechlichkeit zu mindestens sechs Monaten, verlieren ihre Beamtenrechte nach dem Beamtenstatusgesetz.

© dpa
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