Die meisten Ermittlungsverfahren wurden auf Grundlage einer erst Ende 2017 ins Strafgesetzbuch eingeführten Bestimmung (§ 315d Abs.1, Nr. 3) eingeleitet. Darin heißt es: «...wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft».
Diese Regelung erfasst auch jene Fälle, in denen nur ein einziges Fahrzeug ein Autorennen nachstellt. Werden Teilnehmer illegaler Straßenrennen vor Ort angetroffen, müssten sie in der Regel den Führerschein abgeben.