Viele Erinnerungsschreiben trotz Abgabe von Steuererklärung

Auch wer seine Grundsteuererklärung schon abgegeben hat, kann in diesen Tagen in Hamburg ein Erinnerungsschreiben von der Steuerverwaltung bekommen haben. Das muss nicht zwingend ein Fehler sein, wie die Behörde erläutert.
Blick auf die Fassaden von Wohnhäusern. © Nicolas Armer/dpa/Symbolbild

Zahlreiche Immobilienbesitzer in Hamburg haben in den vergangenen Tagen ein Erinnerungsschreiben von der Steuerverwaltung geschickt bekommen, obwohl sie ihre Grundsteuererklärung bereits abgegeben haben. In der Regel sei das kein Fehler der Behörde, sagte eine Sprecherin am Donnerstag in Hamburg. Vielmehr werden sich stattdessen sehr wahrscheinlich Fehler in die Grundsteuererklärung selbst eingeschlichen haben. Insgesamt seien etwa 60.000 Schreiben verschickt worden, weil die Erklärung noch nicht abgegeben wurde oder nicht fehlerfrei war.

«Vielleicht ist ein falscher Stichtag eingetragen, die Unterschrift fehlt oder es ist eine falsche Steuernummer angegeben», zählte die Sprecherin häufige Fehler auf. So sei beispielsweise der 1. Januar 2022 der richtige Stichtag und nicht der 1. Januar 2023. «Man bekommt das Erinnerungsschreiben nicht ohne Grund.»

Bis Mitte März waren vom Finanzamt die Erinnerungsschreiben verschickt worden. Bis zum Donnerstag waren der Behörde zufolge exakt 396.290 Erklärungen eingegangen. Das entspreche einer Quote von 93,49 Prozent. Für Zehntausende Immobilienbesitzer ist der Prozess zudem bereits abgeschlossen, bis zum 16. März wurden bereits 136.924 Grundsteuerwertbescheide verschickt.

In der Hansestadt müssen zur Neuberechnung der Grundsteuer mehr als 420.000 Immobilien neu bewertet werden. Für 35 Prozent der eingegangenen Erklärungen wurden bereits Bescheide über die Grundsteuerwerte versandt. Die Bescheide über Messbeträge und Grundsteuer, mit denen dann klar ist, was künftig an den Fiskus bezahlt werden muss, sollen frühestens Ende 2024 verschickt werden. Ab 2025 gilt dann die neue Grundsteuer.

Das Bundesverfassungsgericht hatte die bislang geltende Regelung 2018 für verfassungswidrig erklärt, da die Berechnung auf Basis teils völlig veralteter Daten erfolgte.

© dpa
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