329 Menschen gelten in Schleswig-Holstein als vermisst

Wenn Menschen verschwinden, ist das für die Familie und Freunde eine sehr belastende Situation. Der größte Teil der Fälle klärt sich schnell. Doch auch in Schleswig-Holstein bleiben immer wieder Menschen unauffindbar.
Zahl vermisster Menschen
Hinter einer Lupe ist der Schriftzug «Vermisste Person» auf einem Fahndungsaufruf zu sehen. © Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa/Archivbild

In Schleswig-Holstein gelten mit Stand 1. Mai 329 Menschen als vermisst. Darunter seien 93 Jugendliche und 23 Kinder, teilte das Landeskriminalamt in Kiel mit. Personen gelten nach der Polizeidienstvorschrift als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben, ihr Aufenthalt unbekannt ist und eine Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit angenommen werden kann - etwa als Opfer einer Straftat, bei einem Unglücksfall, bei Hilflosigkeit oder Selbsttötungsabsicht.

Im Jahr 2022 gab es in Schleswig-Holstein 706 Vermissten-Meldungen bei Kindern, davon wurden 676 geklärt. Von 3684 Fällen bei Jugendlichen waren am Jahresende noch 117 offen. Große Veränderungen zu den Vorjahren gibt es nach Polizeiangaben nicht. So schwankte die Zahl vermisster Kinder in den Jahren von 2018 bis 2022 zwischen 658 und 731.

Die Initiative Vermisste Kinder mit Sitz in Hamburg hatte kürzlich mitgeteilt, dass Mitte Januar dieses Jahres in Deutschland insgesamt rund 1700 ungeklärte Fälle vermisster Kinder in der Datei Vermisste/Unbekannte Tote des Bundeskriminalamtes erfasst waren. «Mehr als die Hälfte dieser Kinder sind unbegleitete Flüchtlinge, gehören zu den sogenannten Dauerausreißern oder wurden ihren Sorgeberechtigten entzogen», teilte die Initiative mit.

Das LKA rät Eltern, nicht zu zögern und unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, wenn sie den Aufenthalt ihres Kindes an den gewohnten Anlaufadressen und Kontakten nicht feststellen können.

Minderjährige gelten in jedem Fall als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben und ihr Aufenthalt unbekannt ist. Bei ihnen müsse grundsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden, solange Erkenntnisse oder Ermittlungen nichts anderes ergeben.

© dpa
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