Seit Anfang September müssen Sharing-Anbieter in Berlin beim Senat eine Sondernutzungserlaubnis beantragen. Damit einher gehen bestimmte Auflagen für die Angebote aber auch Gebühren. Auf diese Weise will der Senat die Unternehmen eigenen Angaben zufolge etwa dazu bringen, ihre Angebote auch in die Randbezirke zu tragen oder ihre Flotten konsequenter zu elektrifizieren.
Dagegen hatten die Carsharing-Anbieter We Share und Share Now einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingelegt und Recht bekommen. Nun waren sie auch vor dem OVG erfolgreich und müssen keine Sondernutzungsregeln befolgen. Dem OVG zufolge stellen die Angebote «keine straßenrechtliche Sondernutzung dar». Schließlich stellten die Unternehmen ihre Fahrzeuge ja «gerade für die Nutzung zu Verkehrszwecken» bereit. Geschäftsbeziehungen zwischen Anbieter und Kunde spielten bei dieser Einordnung keine Rolle.
Die Entscheidung des OVG bezieht sich indes nur auf die Leihwagen. Anbieter von Leihrädern oder E-Scootern müssen weiterhin die Sondernutzungsregeln befolgen.