Klage von Jarstein: Keine Einigung mit Hertha

Im Fall der Klage von Rune Jarstein gegen seine Kündigung bei Hertha BSC haben sich der Torhüter und der Berliner Fußballclub vor Gericht am Mittwoch nicht einigen können. Die Klage Jarsteins soll nun Anfang März in einem Kammertermin fortgeführt werden. Der Norweger hatte sich nach Angaben des Clubs einen heftigen Disput mit Torwart-Coach Andreas Menger geleistet und war danach vom Verein suspendiert worden. 
Ein Fußball liegt vor der Partie im Netz. © Friso Gentsch/dpa/Symbolbild

«Die Form, die Art und Weise und auch die Sprache war nicht okay in dieser Situation», hatte Herthas Geschäftsführer Fredi Bobic im Anschluss erklärt. Dazu sagte Jarsteins Anwalt Horst Kletke am Mittwoch nach dem Gütetermin im Berliner Arbeitsgericht: «Leider haben wir nach wie vor keinen Fortschritt zu den Kündigungsgründen. Es muss jetzt schon mal sehr konkret sein, was ist da wie und wo gelaufen?»

Bei dem Verfahren hatte Kletke den 38-jährigen Torhüter vertreten. Für Hertha war Anwalt Johan-Michel Menke vor Ort. Auch einige Fans des Bundesliga-Vereins waren bei dem Termin als Zuschauer dabei. 

Im Kündigungsschreiben zum 30. November 2022 sei als Grund lediglich eine «nicht angemessene Wortwahl im Rahmen eines internen Gesprächs» angedeutet worden, sagte Kletke dazu. Dies sei nicht konkret genug. «Er hat sich nie was zu Schulde kommen lassen. In erster Linie geht’s um seinen Ruf und um seine Ehre.» 

Menke hielt sich in der Verhandlung zu den Kündigungsdetails bedeckt: «Ich kann sagen, das ist ein Gesamtkomplex, der auch gut aufbereitet werden muss.» Jarstein war 2014 zum Hauptstadtclub gewechselt und hatte dort rund achteinhalb Jahre gespielt. Ihm gehe es momentan nicht gut, sagte Kletke. «Wenn man dann plötzlich einfach so im Galopp vom Pferd gestoßen wird und weiß noch nicht mal warum, dann fühlt man sich nicht gut.»

Bei dem Kammertermin am 2. März soll erneut über die Wirksamkeit der Entlassung verhandelt werden. Bis dahin hätten beide Parteien je sechs Wochen Zeit, ihre Standpunkte schriftlich zu erklären. 

© dpa
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