Die Schulleitungen hätten den Lehrkräften das Gendern im Unterricht freigestellt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Rechtschreibregeln einzuhalten seien, stellte das Gericht klar. Die Benutzung geschlechterneutraler Sprache in Lehrmaterialien überschreite nicht den durch die Rahmenlehrpläne eingeräumten Spielraum. Auch sei eine genderneutrale Kommunikation mit Eltern- und Schülerschaft nicht zu beanstanden, «da diese angesichts der breiten öffentlichen Diskussion selbst bei Verwendung von Sonderzeichen hinreichend verständlich» bleibe.
Das Gebot der politischen Neutralität im Schuldienst ist nach Überzeugung des Gerichts dadurch ebenso wenig verletzt. Mit dem Gendern gehe keine politische Meinungsäußerung einher, zumal auch der Verzicht darauf eine politische Zuschreibung zuließe. Auch habe der Vater keine unzumutbaren Nachteile für seine Kinder nachgewiesen. Ihnen sei «grundsätzlich zuzumuten, mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer pluralistischen Gesellschaft - trotz eines möglichen Widerspruchs zu ihren eigenen Überzeugungen - konfrontiert zu werden».