Den Antrag hierfür hatte die Stadt München abgelehnt und ein Versammlungsverbot ausgesprochen. Mit Beschluss von Freitagabend erachtete der BayVGH dieses Verbot den Angaben nach für voraussichtlich rechtswidrig und ließ die Demonstration zu - allerdings für 45 statt für die beantragten 90 Minuten.
Für die Versammlung muss die A9 voraussichtlich stadteinwärts zwischen dem Autobahnkreuz München-Nord und der Anschlussstelle München-Schwabing sowie stadtauswärts zwischen München-Schwabing und Frankfurter Ring gesperrt werden.
Nach dem Versammlungsverbot durch die Stadt hatte der Antragssteller dagegen beim Verwaltungsgericht München Klage und Eilantrag eingereicht. Letzterer wurde am Donnerstag abgelehnt. Diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtes änderte der BayVGH seinem Sprecher zufolge nun ab und ordnete aufschiebende Wirkung der Klage an.
Die vom Grundrecht geschützte Versammlungsfreiheit sei für die freiheitlich-demokratische Grundordnung von überragender Bedeutung und dürfe nur bei einer nicht anders abwehrbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden, hieß es zur Begründung. In diesem Fall aber rechtfertige die Gefahrenprognose der Stadt München das Versammlungsverbot nicht.
Gegen den Beschluss (Az. 10 CS 23.575) des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.