Der Junge war 2013 in Madrid zur Welt gekommen. Wenig später trennten sich die unverheirateten Eltern, die Mutter zog ohne Zustimmung ihres Ex-Partners nach Deutschland und nahm das Kind mit. Der Vater versucht seit Jahren, es zurückzubekommen. 2021 ordnete schließlich ein Gericht in Madrid die Herausgabe des Kindes an. Der Junge selbst wurde nicht gefragt. Das Bamberger Familiengericht hatte sich daran gebunden gesehen: Die spanische Entscheidung sei unmittelbar vollstreckbar und könne in Deutschland nicht überprüft werden.
Das ist nach Auffassung der Verfassungsrichter möglicherweise eine Fehleinschätzung. Sollte sich das bewahrheiten, könnten die deutschen Gerichte prüfen, ob hier Grundrechte verletzt werden. In der Vergangenheit hatten sie einer Herausgabe stets widersprochen: Es könne das Kind nachhaltig schädigen, wenn es aus seinem Umfeld gerissen und von seiner Hauptbezugsperson getrennt werde, um zu einem ihm völlig fremden Mann ins Ausland gebracht zu werden.
Jetzt hängt alles davon ab, ob die Mutter rechtzeitig Verfassungsbeschwerde erhebt. Dann könnte ihr Fall in Karlsruhe genauer geprüft und die Herausgabe weiter aufgehalten werden.