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Gericht: Krebs auch bei ehemaligen Rauchern Berufskrankheit

Krebs kann trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden. Das sei dann der Fall, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Erkrankung verursacht habe, entschied das Bundessozialgericht in Kassel am Mittwoch (Aktenzeichen B 2 U 8/21 R).
Rauchen
Ein Frau nimmt eine Zigarette aus einer Schachtel. © Sven Hoppe/dpa/Symbolbild

Ein 1956 geborener Kläger war langjähriger Raucher, bevor er im Jahr 2000 abstinent wurde. Von 1998 bis 2013 war er dem Gericht zufolge als Schweißer beschäftigt. Er schweißte unter anderem Fettbackgeräte. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Kläger demnach farbstoffhaltige Sprays mit dem krebserregenden o-Toluidin, einer chemischen Substanz aus der Stoffklasse der aromatischen Amine. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt, argumentierte sie. Dagegen hatte der Mann zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht Reutlingen geklagt. In zweiter Instanz wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Die Einwirkungsdosis an o-Toluidin erreiche nicht annähernd Werte in Höhe der Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert). Sie gibt die Konzentration eines schädlichen Stoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der Luft am Arbeitsplatz an, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hob diese Entscheidung nun auf. Die Kasseler Richter argumentierten, die Berufskrankheit Nummer 1301 (Schleimhautveränderungen, Krebs und andere Neubildungen der ableitenden Harnwege) setze keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung seien ausgeschlossen. Insbesondere sei mit seiner Aufgabe des Rauchens im Jahr 2000 der Zigarettenkonsum nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers.

© dpa
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