Dagegen setzte der Senat auf den Antrag eines Betreibers von Wettannahmestellen die Sächsische Corona-Notfallverordnung teilweise vorläufig außer Vollzug. Eine sachliche Begründung für eine Ungleichbehandlung mit Zeitschriften- und Tabakläden oder Tankstellen mit Lotto-Annahmestellen, sei nicht ersichtlich. Es dürften jedoch lediglich Spielscheine entgegengenommen und Zahlungen vorgenommen werden. Zudem gilt für das Betreten von Wettannahmestellen das 2G-plus-Modell.
Die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.