Dagegen verlangte die Landesschulbehörde, dass Mädchen solle die Grundschule in seinem Schulbezirk besuchen. Auch dort seien Lehrer und Lehrerinnen für Notfälle vorbereitet. Das Zertifikat erdnussfreie Schule sei zudem vom Ministerium nicht anerkannt. Das Gericht befand aber, dass die andere Schule einen «erheblichen Vorteil für das Leben und die Gesundheit» des Kindes biete. Deshalb dürfe das Mädchen ausnahmsweise die Schule außerhalb seines Schulbezirks besuchen.
Gegen die Entscheidung kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Berufung beantragt werden.