Der Ausschluss nicht von Covid-19 genesener oder dagegen geimpfter Menschen von Teilen des öffentlichen Lebens gerät auch in Mecklenburg-Vorpommern unter Druck. Zuletzt hatte ein Gericht in Niedersachsen die erst seit kurzem geltende 2G-Regel im dortigen Einzelhandel gekippt. Entsprechende Anträge von Seiten des Handels werden auch im Nordosten erwartet. Zudem haben sich die Betreiberinnen eines Kosmetikstudios und eines Tattoostudios vor dem Verwaltungsgericht Schwerin weitestgehend erfolgreich gegen die 2G- und 2G-plus-Regel gewehrt.
In Niedersachsen hatte ein Unternehmen geklagt, das unter anderem dort Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt. Mit Blick auf ähnliche Anträge in Mecklenburg-Vorpommern sagte am Freitag Kay-Uwe Teetz, Geschäftsführer des Handelsverbandes Nord in Mecklenburg-Vorpommern: «Wir gehen fest davon aus, dass das passieren wird». Sein Verband halte die 2G-Regelung für den Einzelhandel für verfassungswidrig. Bis Freitagmorgen war indes nach Aussage einer Sprecherin des Oberverwaltungsgerichts in Greifswald kein entsprechendes Verfahren anhängig.
Schon länger liege der Antrag einer Privatperson vor, der sich unter anderem gegen das 2G-Optionsmodell für Veranstalter sowie weitere 2G-Regelungen in Abhängigkeit vom Pandemiegeschehen richte.
In Mecklenburg-Vorpommern gilt nach einer Verschärfung prinzipiell die zuvor an bestimmte Bedingungen geknüpfte 2G-Regelung für den Einzelhandel. Demnach dürfen - unabhängig von der Inzidenz - nur noch Geimpfte und Genesene in die Läden. Ausnahmen gelten weiter für Geschäfte mit Waren des täglichen Bedarfs, darunter Supermärkte, Drogerien, Baumärkte und auch Tankstellen.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat bei seinen Entscheidungen vom Donnerstag und Freitag zumindest für Teile der 2G-Regelungen Zweifel angezeigt. In der Ungleichbehandlung von Friseuren, die laut Corona-Landesverordnung unter 3G-Bedingungen arbeiten dürfen, einerseits und Tattoo- und Kosmetikstudios andererseits sieht es eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Überdies seien die 2G-Regel und die 2G-Plus-Regel auch unverhältnismäßig. Bei den Dienstleistungen kämen typischerweise zwei Menschen in Kontakt. Durch Masken- und Testpflicht könne das Infektionsrisiko wesentlich verringert werden. Der vollständige Ausschluss von Ungeimpften sei nicht erforderlich.
Die Entscheidungen haben nur Auswirkungen auf die Antragstellerinnen. Diese dürfen jetzt ihr Kosmetik- beziehungsweise Tattoostudio unter 3G-Bedingungen betreiben. Laut Gericht müssen dazu allerdings geeignete Masken getragen werden. Gesichtsbehandlungen seien dementsprechend nicht zulässig. 3G bedeutet Zugang für Genesene, Geimpfte oder negativ Getestete.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten - die Antragstellerinnen sowie der Landkreis Ludwigslust-Parchim - können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.