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Waffenverkauf an Lübcke-Mörder: Teil-Freispruch rechtens

Ein Mann wird vom Vorwurf freigesprochen, die Tatwaffe an den Mörder des CDU-Politikers Lübcke verkauft zu haben. Die Revision dagegen scheitert. Von wem der Attentäter sie bekam, bleibt im Dunkeln.
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Paderborn zurückgewiesen. © Uli Deck/dpa

Ein Mann, der wegen des angeblichen Verkaufs der Tatwaffe an den Mörder des CDU-Politikers Walter Lübcke freigesprochen wurde, muss nicht nochmals vor Gericht. Der Teil-Freispruch in dieser Sache sei nicht zu beanstanden, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am Mittwoch und verwarf damit die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf. Die Anklagebehörde war gegen ein Urteil des Landgerichts Paderborn vom Januar vergangenen Jahres vor den BGH gezogen. (Az. 4 StR 212/22).

In Paderborn war der 68-Jährige zwar wegen des unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Den Verkauf der Mordwaffe im Jahr 2016 an den späteren Lübcke-Attentäter Stephan Ernst war ihm aus Sicht des Gerichts aber nicht nachzuweisen. Es sprach ihn vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Mit der BGH-Entscheidung ist der Teil-Freispruch nun rechtskräftig. «Ich bin froh, dass für meinen Mandanten nun endlich alles vorbei ist», erklärte sein Anwalt Ashraf Abouzeid.

Die Düsseldorfer Anklagebehörde hatte Verfahrensfehler gerügt und unter anderem moniert, dass das Landgericht den damals bereits wegen Mordes verurteilten Ernst in der Verhandlung gegen den 68-Jährigen nicht angehört hatte. Sie hatte seinerzeit eigens die Aussetzung des Verfahrens beantragt, um dies zu ermöglichen. Denn das Urteil gegen Ernst war damals noch nicht rechtskräftig gewesen. So lange hätte der Lübcke-Mörder als Zeuge nicht aussagen müssen.

Mehrere Einwände

Das Landgericht hatte dem Antrag nicht stattgegeben - zu Recht, führte der zuständige BGH-Strafsenat nun aus. Auch sei in der Revisionsbegründung nicht erläutert worden, was Ernst als Zeuge zur Aufklärung des Waffenerwerbs hätte beitragen können. Schon in seinem eigenen Prozess habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Zudem wäre es durchaus denkbar gewesen, dass Ernst auch vor dem Paderborner Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt hätte, um sich nicht selbst zu belasten.

Der 68-Jährige aus Ostwestfalen hatte stets bestritten, die Mordwaffe an den Rechtsextremisten Ernst verkauft zu haben. Er räumte vor dem Landgericht lediglich ein, ihm etwa ein Bajonett und eine nicht funktionsfähige Dekorationswaffe verkauft zu haben. Ernst und er hatten sich seinerzeit auf einem Flohmarkt kennengelernt und waren bis 2019, dem Jahr des Lübcke-Mordes, in Kontakt.

Walter Lübcke war im Juni 2019 auf der Terrasse seines Hauses aus nächster Nähe mit einem Kopfschuss getötet worden. Der Mord gilt als erster rechtsextremistischer Mord an einem Politiker in der Bundesrepublik. Der Kasseler Regierungspräsident hatte sich für die Aufnahme von Flüchtlingen eingesetzt.

© dpa
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