Wegen der Psychose des Äthiopiers waren auch Staatsanwaltschaft und Verteidigung von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit ausgegangen und hatten für eine Unterbringung plädiert. Der psychiatrische Sachverständige hatte beim Angeklagten eine schizophrene Psychose, festgestellt, die bei ihm mit abrupt einsetzenden Erregungszuständen aber auch tagelanger Bewegungslosigkeit einhergeht.
Mit dem Urteil blieb das Gericht unter den Vorstellungen der Anklage und über denen der Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hatte auf heimtückischen Mord, die Verteidigung auf Körperverletzung mit Todesfolge plädiert. Zwar sah das Gericht, dass der Angeklagte seinen Mitbewohner mit den bis zu zehn Stichen töten wollte, weil er sich von ihm beleidigt fühlte. Die Kammer bezweifelte aber, dass er die Tat mit dem Mordmerkmal der Heimtücke begangen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.