Allerdings war die von den AfD-Parlamentariern angegriffene Version der Corona-Schutzverordnung zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung überarbeitet und die Rechtslage damit verändert worden, hieß es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Gerichts. (P St 2861 e.A.)
Da der strittige Paragraf außer Kraft gesetzt worden sei, sei er kein tauglicher Antragsgegenstand für das Eilverfahren mehr, hieß es. Zudem sei die Regelung nicht durch andere inhaltsgleiche Vorschriften ersetzt worden. Das gegenwärtig geltende 2G-Zugangsmodell sei in seiner konkreten Zielrichtung, Wirkungsweise und der mit ihm verbundenen Eingriffsintensität nicht vergleichbar. Zwischen Geimpften und Genesenen auf der einen und Nichtgeimpften auf der anderen Seite zu unterscheiden, reiche für die Zulässigkeit des Antrages nicht aus.