Der Gastwirt war vor Gerichten unter anderem deshalb gescheitert, weil das Coronavirus nicht ausdrücklich von der Versicherung erfasst wurde. Diese Sichtweise bekräftigte der BGH. Die entsprechende Klausel sei abschließend formuliert, sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen. Es werde in den Versicherungsbedingungen eine Liste mit einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern genannt. Eine solch detaillierte Auflistung ergebe keinen Sinn, wenn jede meldepflichtige Krankheit vom Versicherungsschutz umfasst sein sollte.