Dagegen können die Eltern von Kindern der Klassen 1 bis 5 entscheiden, ob ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt oder nicht. Das gilt auch für die Klassen 7 und 8 sowie die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Leistungs- und Begabtenklassen und der Förderschulen. Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, haben keinen Anspruch auf Distanzunterricht, also Lernangebote etwa per Videokonferenz. Die Schulen sollen sie am Anfang der Woche mit Aufgaben zum Lernen versorgen.
Soll ein Kind nicht am Unterricht teilnehmen, geben die Eltern dem Ministerium zufolge gegenüber der Schule eine entsprechende Erklärung ab. Eine Begründung sei nicht notwendig. Das Fernbleiben vom Unterricht werde als entschuldigtes Fehlen verbucht.