BGH klärt Voraussetzungen für neuen Verbraucherbauvertrag

Beim Hausbau kann es vorkommen, dass Handwerker eine Sicherheit in Höhe von 110 Prozent verlangen. Besteht ein Verbraucherbauvertrag, ist dies nicht zulässig. Doch wann handelt es sich um einen solchen Vertrag?
Vergeben bauherren einzelne Arbeiten an verschiedene Betriebe und Handwerker, sind die Voraussetzungen für einen Verbraucherbauvertrag nicht erfüllt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. © Jens Schierenbeck/dpa-tmn

Private Bauherren profitieren nur dann von den Vorteilen des neuen Verbraucherbauvertrags, wenn sie einen Generalunternehmer mit dem Bau ihres Eigenheims beauftragen. Vergeben sie die einzelnen Arbeiten an verschiedene Betriebe und Handwerker, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe erstmals entschied.

Den Verbraucherbauvertrag gibt es seit 2018. Er war damals bei einer großen Reform eingeführt worden, die das komplizierte Bauvertragsrecht übersichtlicher machen und Lücken schließen sollte. So sind jetzt auch Vorschriften zum Verbraucherschutz vorgesehen, beispielsweise ein Widerrufsrecht. Der Bauunternehmer muss auch eine ordentliche Baubeschreibung erstellen, dem Bauherrn wichtige Unterlagen aushändigen und verbindliche Angaben zur Bauzeit machen.

Hier hatte ein Ehepaar verschiedene Unternehmen mit Arbeiten beauftragt. Eine Firma war für das Verputzen innen und außen zuständig. Der Fall ging vor Gericht, weil deren Rechnungen in Höhe von insgesamt knapp 30.000 Euro nicht vollständig beglichen wurden.

Handwerker haben in solchen Fällen unter bestimmten Umständen das Recht, eine Sicherheit in Höhe von 110 Prozent zu verlangen. Beim Verbraucherbauvertrag ist das allerdings ausgeschlossen.

Am BGH ging es deshalb noch darum, ob hier ein Verbraucherbauvertrag vorliegt - was die obersten Zivilrichterinnen und -richter verneinten. Schon die Definition im Gesetz spreche dagegen. Dort ist von Verträgen die Rede, «durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird». Der Gesetzgeber habe sich bewusst für diese Wortwahl entschieden, die von den Formulierungen an anderer Stelle nicht versehentlich abweiche. Die Richter führen auch noch eine Reihe anderer Gründe an.

Der Handwerksbetrieb hatte hier also zu Recht eine Sicherheitsleistung verlangt. Da das Ehepaar den Betrag inzwischen gezahlt hat, ist der Streit damit erledigt. (Az. VII ZR 94/22)

© dpa
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