Volkshochschuldozentin lehrt in abhängiger Beschäftigung

Noch selbstständige Tätigkeit oder schon eine abhängige Beschäftigung, die sozialversicherungspflichtig ist? Wovon die Antwort im Zweifel abhängen kann, zeigt ein Urteil.
Wo hören selbstständige Tätigkeiten auf - und wo beginnt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Sächsische Landessozialgericht im Fall einer VHS-Dozentin. © Stefan Puchner/dpa/dpa-tmn

Kein unternehmerisches Risiko tragen, an Dienstbesprechungen teilnehmen und keine Werbung für das eigene Angebot machen dürfen - kann das noch eine selbstständige Tätigkeit sein? «Nein» entschied das Sächsische Landessozialgericht (AZ: L 9 KR 83/16) im Fall einer Dozentin an einer Volkshochschule, auf den der Deutsche Anwaltsverein hinweist.

Die Frau unterrichtete als Kursleiterin über mehrere Jahre hinweg regelmäßig «Deutsch als Fremdsprache» für Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Integrationskursen. Dafür führte sie etwa entsprechend den Vorgaben Anwesenheitslisten, war für die Durchführung und Korrektur von Lernstandtests verantwortlich und übermittelte die Ergebnisse an die Fachbereichsleitung der Volkshochschule.

Weisungsrecht spielt eine Rolle

Die Volkshochschule vergütete ihre Lehrtätigkeit vereinbarungsgemäß auf Honorarbasis. Die Dozentin klagte anschließend darauf, dass ihre Tätigkeit vom Rentenversicherungsträger als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anerkannt wird.

Das Gericht gab der Klägerin recht.

Die Urteilsbegründung: Die Klägerin sei in den Betrieb der Volkshochschule eingegliedert gewesen - und habe deren Weisungsrecht unterlegen. So war es ihr etwa nicht erlaubt, eine Vertretung zu beauftragen oder Kurszeiten zu ändern. Zudem hatte sie jegliche Art wirtschaftlicher Werbung zu unterlassen. Unternehmertypische Gestaltungsmöglichkeiten habe sie bei ihrer Tätigkeit nicht gehabt, so das Gericht. Und auch kein nennenswertes unternehmerisches Risiko getragen.

Erheblich mehr Umstände sprächen daher für eine abhängige und damit auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der beklagte Rentenversicherungsträger hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt.

© dpa
Das könnte Dich auch interessieren
Empfehlungen der Redaktion
Musik news
Popstar: Bad Bunny von Ex-Freundin auf 40 Millionen Dollar verklagt
Tv & kino
Hollywood: Nicolas Cage in «Renfield»-Trailer als bissiger Dracula
Fußball news
Nationalmannschaft: Kimmich trägt Schwarz-Rot-Gold: DFB beendet Binden-Debatte
Musik news
Neues Album: Grönemeyer: «Das muss auch Spaß machen, muss absurd sein»
Das beste netz deutschlands
Sachen im Netz verkaufen: Online statt Flohmarkt - so werden Sie Gebrauchtes los
Gesundheit
Studie: Süßigkeiten verändern das Gehirn
Das beste netz deutschlands
Für den Heimgebrauch: Podcast-Mikros auf Herz und Nieren getestet
Handy ratgeber & tests
Featured: Xiaomi 13 Pro vs. Pixel 7 Pro: Die beiden Flaggschiffe im Vergleich