Räum- und Streupflicht gilt schon für Bauherren

Die Bauarbeiten zum neuen Eigenheim sind noch in vollem Gange? Das bedeutet längst nicht, dass Bauherren sich bei der Räum- und Streupflicht aus der Verantwortung stehlen können.
Wer baut, ist bereits als Eigentümer des Grundstücks für die Räum- und Streupflicht verantwortlich. © Andrea Warnecke/dpa-tmn

Wenn es schneit oder Glättegefahr herrscht, sind nicht nur die Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien in der Pflicht, zu schippen und zu streuen. Auch viele Bauherren müssen ran.

Selbst wenn das Haus noch gar nicht steht, müssen auch sie der Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Darauf weist der Verband privater Bauherren (VPB) hin. Denn die Pflicht, Gefahren durch Schnee und Eis zu beseitigen, gilt bereits, wenn Bauherren das Grundstück gehört - und nicht erst, wenn das Haus fertig oder bewohnt ist.

Unter Umständen mehrmals täglich schippen

Werktags sind die Abschnitte zwischen 7 und 20 Uhr passierbar zu halten, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Bei starkem Schneefall sind Eigentümer dazu verpflichtet, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. Bildet sich Glatteis, besteht sogar eine sofortige Streupflicht.

Wer die Aufgabe an einen gewerblichen Winterdienst überträgt, muss laut VPB zumindest regelmäßig prüfen, ob der Dienstleister seinen Aufgaben auch nachkommt. Nach Fertigstellung und Bezug des Gebäudes können Eigentümer vermieteter Immobilien die Räum- und Streupflicht auch auf ihre Mieter übertragen.

© dpa
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