Darf mein Arbeitgeber Geräte zum Energiesparen ausschalten?

Energiesparen ist im Herbst und Winter 2022 das Gebot der Stunde. Da fürchten manche Beschäftigte auch am Arbeitsplatz Einschränkungen. Aber: Müssen Kaffeemaschine und Co. nicht weiterlaufen?

Frieren im Büro - und dann gibt es nicht mal Kaffee. Das kann doch nicht erlaubt sein, oder? Dürfen Arbeitgeber nun zum Energiesparen bestimmte Elektrogeräte einfach ausschalten oder gar abschaffen?

Prinzipiell gilt: «Kaffeemaschinen muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Verfügung stellen», sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Daher könne er auch entscheiden, ob das Gerät nur zeitlich begrenzt laufen darf oder ganz abgeschafft wird. «Ob dies hilfreich für die Stimmung am Arbeitsplatz ist, ist natürlich eine andere Frage», so der Fachanwalt.

Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, hat der aber laut Meyer unter Umständen bei der Frage nach der Abschaffung der Kaffeeversorgung ein Mitbestimmungsrecht. Erfolgt keine Einigung mit dem Betriebsrat über die Abschaltung der Kaffeeautomaten, muss der Arbeitgeber sie weiterlaufen lassen. In der Praxis würden solche Fälle aber bislang nicht auftreten.

Bei vielen Fragen wird es auf den Einzelfall ankommen. Will der Arbeitgeber etwa den Fahrstuhl abstellen, ist das laut Meyer nur in wenigen Fällen problemlos möglich. Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen einen barrierefreien Arbeitsplatz benötigen, haben in der Regel einen Anspruch auf die Nutzung des bestehenden Fahrstuhls. Auch wenn das Büro im neunten Stock liegt, wird der Arbeitgeber in der Regel weiterhin dafür sorgen müssen, dass Beschäftigte den Fahrstuhl nutzen können.

Arbeitgeber muss keine Heizlüfter dulden

Eines aber müsse der Arbeitgeber grundsätzlich nicht dulden, so Meyer. Bringen Beschäftigte wegen der in diesem Winter abgesenkten Raumtemperatur im Büro nun eigene Heizlüfter mit, kann der Arbeitgeber deren Gebrauch untersagen.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa
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