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Pflegeantrag gestellt: Diese Fristen sollten Sie kennen

Ohne Hilfe geht es einfach nicht mehr: Ist diese Erkenntnis da, kann man einen Pflegeantrag stellen. Bis wann die Pflegekasse über den Pflegegrad entscheiden muss - und was zum 1. Oktober neu ist.
Eine Person sitzt im Rollstuhl
Ab dem 1. Oktober 2023 tritt ein Gesetz in Kraft, das regelt, dass ein Klinikaufenthalt oder eine Krankheit die Frist zur Pflegebegutachtung unterbrechen. © Mascha Brichta/dpa-tmn

Sobald ein Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse eingegangen ist, tickt die Uhr. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gibt einen Überblick darüber, welche Fristen die Pflegekasse dann einhalten muss - und was gilt, wenn sie das nicht tut.

Pflegeberatung innerhalb von zwei Wochen

Die erste wichtige Frist: Innerhalb von zwei Wochen nach der Antragsstellung muss die Pflegekasse eine Pflegeberatung möglich machen.

Es kann sein, dass die Kasse selbst einen konkreten Termin anbietet. Laut dem Bundesgesundheitsministerium kann sie jedoch auch einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem unabhängige Beratungsstellen benannt sind, an die sich betroffene Familien wenden können. Auch dort muss ein Termin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist möglich sein.

Pflegegrad innerhalb von 25 Arbeitstagen

Die zweite wichtige Frist: Nachdem die Pflegekasse den Antrag erhalten hat, hat sie 25 Arbeitstage Zeit, um über den Pflegegrad zu entscheiden. Das bedeutet, dass in diesem Zeitraum auch die Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst stattfinden muss.

Laut der Verbraucherzentrale gibt es aber auch Situationen, in denen es schneller gehen muss. Beispiel: Ist die Person, um die es geht, im Hospiz, muss die Pflegekasse innerhalb von fünf Arbeitstagen über ihren Pflegegrad entscheiden.

Wichtig zu wissen: Wenn die Pflegekasse die jeweilige Frist nicht einhält, stehen der antragstellenden Person 70 Euro pro Woche zu. Es gibt allerdings Ausnahmen.

Das gilt bei Verzögerungen wegen Krankheit

Doch was gilt, wenn man als Antragsteller oder -stellerin den Termin zur Pflegebegutachtung des Medizinischen Dienstes absagen muss, etwa weil man ins Krankenhaus muss?

Bislang gab es dafür laut der Verbraucherzentrale keine Regelung. Diese Fälle seien in der Vergangenheit auf der Warteliste gelandet, die Folge: lange Wartezeiten. Ab dem 1. Oktober 2023 soll das anders laufen. Dann tritt ein Gesetz in Kraft, das regelt, dass ein Klinikaufenthalt oder eine Krankheit die Frist unterbrechen. Sie läuft anschließend aber weiter.

Termin verschieben - das ist wichtig

Wer einen Termin zur Begutachtung absagen muss, muss das schriftlich tun, wie die Verbraucherzentrale rät. Dafür gibt es im Internet Kontaktformulare, auf denen man gezielt den Betreff «Terminabsage» anklicken kann. Und: Man sollte dem Medizinischem Dienst mitteilen, wann man wieder kann.

Ein Tipp der Verbraucherzentrale: sich vom Medizinischen Dienst die Unterbrechung der Frist bestätigen lassen. So hat man etwas in der Hand und kann am Ende klar nachrechnen und belegen, ob die Frist überschritten wurde oder nicht.

© dpa
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