Bundesgerichtshof fragt EuGH bei Schummel-Software um Rat

Superkräfte, mehr Spielmöglichkeiten, ein längeres Leben: Mit Hilfe sogenannter Cheat-Programme können Computerspieler vorgesehene Beschränkungen umgehen. Aber ist solche Software überhaupt zulässig?
Der Bundesgerichtshof wird sich zur Klage des Playstation-Herstellers Sony äußern. © Uli Deck/dpa

Ein Streit um die Zulässigkeit sogenannter Cheat-Programme zur Manipulation von Computerspielen wird zum Fall für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Bundesgerichtshof (BGH) gab bekannt, dass hier unionsrechtliche Vorschriften berührt seien, die zunächst in Luxemburg ausgelegt werden müssten. In Karlsruhe wird dann weiterverhandelt, sobald das erbetene EuGH-Urteil vorliegt. (Az. I ZR 157/21)

«Cheat» ist ein englisches Verb und bedeutet schummeln oder betrügen. Im konkreten Fall geht es um ein Rennspiel für eine inzwischen nicht mehr produzierte mobile Spielkonsole (Playstation Portable). Dank der zusätzlichen Funktionen durch die Schummel-Software war es Spielern hier zum Beispiel möglich, den «Turbo» unbeschränkt zu nutzen oder von Anfang an Fahrer auszuwählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten.

Der Playstation-Hersteller Sony fordert von den Entwicklern und Verkäufern der Cheat-Software Schadenersatz wegen einer Verletzung von Urheberrechten. Der Programmierer habe das so nicht vorgesehen, sagte der Sony-Anwalt nach der BGH-Verhandlung Ende Oktober. «Dass die Regeln für alle die gleichen sind, ist wichtig, um den Spielspaß, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aufrechtzuerhalten.»

Rechtlich geht es um die Frage, ob das Spiel «umgearbeitet» wurde - das wäre laut Urheberrechtsgesetz verboten. Die Spielidee allein ist dagegen nicht geschützt.

Das Hamburger Oberlandesgericht hatte die Klage von Sony zuletzt abgewiesen. Die Richter dort waren der Ansicht, dass die Software lediglich in den Ablauf des Spiels eingreife. Der Quellcode und die innere Struktur blieben unverändert. Der EuGH soll nun klären, ob das trotzdem schon eine unzulässige «Umarbeitung» darstellt.

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